

Durchführung von Evakuierungsübungen

Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren.
Die Evakuierung ist das organisierte Verlassen von Personen eines gefährdeten in einen gesicherten Bereich. Zu den Personen zählen neben den Beschäftigten auch alle übrigen Dritten Personen, wie z.B. Besucherinnen oder Besucher, Angehörige von Fremdfirmen, Kundinnen oder Kunden, die sich im Gebäude aufhalten.
Alle Beschäftigten müssen einmal im Jahr in einer ihnen verständlichen Sprache über die betrieblichen Notfallmaßnahmen unterwiesen werden.
- §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- §6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- §4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Dazu gehören insbesondere folgende Themen:
• Alarmierungseinrichtungen (z. B. Handmelder)
• Alarmierungssignale (z. B. akustisch, optisch)
• Fluchtwege - siehe §4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) - siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (ASR A2.3)
• Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandschutztüren, Löschanlagen)